Unterstützung von Lehrausbildungsbetrieben im Bereich der Wiener Tourismus und Freizeitwirtschaft

Die Tourismus und Freizeitwirtschaft wurde durch die Krise hart getroffen. Besonders stark ist der Bereich der Hotellerie und Gastronomie betroffen. Wir unterstützen Ausbildungsbetriebe, damit Lehrlinge wieder mehr Chancen auf eine Lehrstelle haben. Wir fördern die Kosten für das Lehrlingseinkommen.

Achtung: Förderung ausschließlich für Lehrverhältnisse, die bis spätestens 31.12.2023 begonnen haben!

Hinweis: Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 die neue De-minimis-Verordnung beschlossen. Diese ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU. Die neuen Antragsunterlagen stehen unter Downloads zur Verfügung.

Wesentliche Änderungen: der neue Gesamtbetrag, der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedsstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von 3 Jahren € 300.000,- nicht übersteigen.

Achtung: Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bzgl. einer „wirtschaftlich tätigen Einheit“ wird in der Verordnung Artikel 2 Zif. 2 klargestellt.

Wer wird gefördert?

Wiener Ausbildungsbetriebe gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG), die der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien angehören mit Sitz oder Betriebsstätte in Wien.

Ausgenommen von der Förderung sind:

Gebietskörperschaften, Ausbildungsbetriebe des Bundes, politische Parteien sowie selbstständige Ausbildungseinrichtungen gemäß §§ 29, 30 und 30 b BAG.

Was wird gefördert?

  • Neuaufnahme von Lehrlingen im ersten Lehrjahr mit Wohnort Wien
  • Lehrverhältnisse mit Lehrzeitbeginn bis 31.12.2023

Wie hoch ist die Förderung?

Übernahme der Kosten für das Lehrlingseinkommen durch den waff für neun Monate (kollektivvertragliches Bruttolehrlingseinkommen zuzüglich 20 % Lohnnebenkostenpauschale)

Hinweis: die bestehende Lehrstellenförderung des Bundes (Basisförderung) sieht im ersten Lehrjahr eine Kostenübernahme für drei Monate vor.

Voraussetzungen für die Förderung

Selbsterklärung des Betriebs, dass für das betreffende Lehrverhältnis KEINE AMS-Förderung gemäß der Richtlinie für Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen in Anspruch genommen wurde.

Verpflichtung des Lehrbetriebs zur Rückzahlung der Förderung, wenn das Lehrverhältnis im Förderzeitraum oder unmittelbar nach Ende des Förderzeitraumes aufgelöst wird. Ausgenommen davon: das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine Auflösung des Lehrvertrages durch den Lehrbetrieb rechtfertigen (gemäß § 15 Abs. 3 BAG)

Die Antragsunterlagen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit an den waff zu übermitteln.

Diese Förderung schließt die Inanspruchnahme des Wiener Lehrausbildungsbonus aus.

Wie kommen Sie zu Ihrer Förderung?

Reichen Sie den Antrag auf Förderung samt Verpflichtungserklärung und Beilagen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit beim waff ein.

Die Auszahlungen erfolgen jeweils rückwirkend nach Ablauf eines Quartals für welches das Lehrverhältnis nachgewiesen wurde, die erste Auszahlung frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit von 3 Monaten.

Weitere Förderungen für Lehrausbildungsbetriebe: