Klimaschutz-Lehrausbildungsprämie

Sie sind ein Wiener Ausbildungsbetrieb und möchten Lehrlinge neu aufnehmen und in klimarelevanten Berufen ausbilden? Wir unterstützen Sie dabei und fördern die Kosten für das Lehrlingseinkommen.

Achtung: Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 die neue De-minimis-Verordnung beschlossen. Diese ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU.

Wesentliche Änderungen: der neue Gesamtbetrag, der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedsstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von 3 Jahren € 300.000,- nicht übersteigen. Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bzgl. einer „wirtschaftlich tätigen Einheit“ wird in der Verordnung Artikel 2 Zif. 2 klargestellt.

Wer wird gefördert?

Wiener Lehrbetriebe gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) mit Sitz oder Betriebsstätte in Wien

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Gebietskörperschaften
  • Ausbildungsbetriebe des Bundes
  • politische Parteien
  • selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 29, 30 und 30 b BAG

Was wird gefördert?

Neuaufnahme von Lehrlingen mit Wohnort Wien im ersten oder zweiten Lehrjahr (bei Anrechnung infolge von Übernahme aus der ÜBA, einer weiterführenden Schule, z.B. HTL oder Lehrlinge mit Berufserfahrung) und deren Ausbildung in klimarelevanten Lehrberufen.

Lehrverhältnisse mit Lehrzeitbeginn ab 01.05.2023

Wie hoch ist die Förderung?

Der waff übernimmt die Kosten für das Lehrlingseinkommen (pauschalierter Kostenersatz) unter Anrechnung der Basisförderung des Bundes:

  • für Lehrlinge im 1. Lehrjahr monatlich 1.100 Euro für max. 9 Monate
  • für Lehrlinge im 2. Lehrjahr monatlich 1.500 Euro für max. 10 Monate

Hinweis: die Basisförderung des Bundes sieht für das erste Lehrjahr eine Kostenübernahme von drei Monaten und für das zweite Lehrjahr von zwei Monaten vor.

Voraussetzungen für die Förderung

Die Neuaufnahme und Ausbildung eines Lehrlings in klimarelevanten Lehrberufen durch Wiener Lehrbetriebe ist Voraussetzung für diese Förderung.

  • Der Online-Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit an den waff zu übermitteln.
  • Es gelten die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der EU („De-minimis“-Regelung)

Selbsterklärung des Betriebs, dass für das betreffende Lehrverhältnis KEINE AMS-Förderung gemäß der Richtlinie für Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen bzw. eine sonstige Förderung für das Lehrlingseinkommen in Anspruch genommen wurde (mit Ausnahme der Basisförderung des Bundes).

Verpflichtung des Lehrbetriebs zur Rückzahlung der Förderung, wenn das Lehrverhältnis im Förderzeitraum oder unmittelbar nach Ende des Förderzeitraumes aufgelöst wird. Ausgenommen davon: das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine Auflösung des Lehrvertrages durch den Lehrbetrieb rechtfertigen (gemäß § 15 Abs. 3 BAG)