Förderung Innovation und Beschäftigung

Mit der Förderung Innovation und Beschäftigung unterstützt der waff kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Wien bei der Umsetzung von Innovationsvorhaben.

Achtung: Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 die neue De-minimis-Verordnung beschlossen. Diese ist seit 01.01.2024 in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU.

Wesentliche Änderungen: der neue Gesamtbetrag, der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedsstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von 3 Jahren € 300.000,- nicht übersteigen. Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bzgl. einer „wirtschaftlich tätigen Einheit“ wird in der Verordnung Artikel 2 Zif. 2 klargestellt.

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Im Rahmen der Projektumsetzung werden folgende Kosten gefördert:

  • Personalkosten von Innovationsassistent*innen
  • innovationsbezogene Weiterbildungskosten
  • Beratungskosten bei Bedarf

Wer wird gefördert?

Förderungen können nur an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Wien vergeben werden, die ihre Unternehmenstätigkeit seit mindestens 12 Monaten erfolgreich ausüben.

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände sowie Körperschaften öffentlichen Rechts
  • politische Parteien
  • gemeinnützige Einrichtungen
  • radikale Vereine

Was wird gefördert?

Personalkosten von Innovationsassistent*innen, Weiterbildungskosten von Mitarbeiter*innen und bei Bedarf Beratungskosten werden im Rahmen der Umsetzung folgender Innovationsvorhaben gefördert:

  • Innovationen im Bereich der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsbeziehungen mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
  • Innovationen, die das Ziel haben, unterschiedliche Formen der möglichen Benachteiligung von Arbeitnehmer*innen insbesondere im Sinne von Gender Mainstreaming, Diversity etc. im Betrieb zu vermeiden
  • Innovationen, die das Ziel haben, bildungsbenachteiligte und bildungsferne Mitarbeiter*innen des Betriebs in innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen
  • Produktinnovationen (materielle und immaterielle Produkte), Prozessinnovationen und Markterschließung für innovative, selbst entwickelte Produkte oder für Know-how-Transfer

Nicht gefördert werden Vorhaben, die

  • der betrieblichen Umsetzung gesetzlicher Vorschriften (z.B. des Arbeitnehmer*innenschutzes) dienen
  • die Markterschließung für den Vertrieb von Handelswaren oder Standardprodukten zum Ziel haben
  • geeignet sind, die gesetzlich definierten Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer*innen einzuschränken

Voraussetzungen für Innovationsassistent*innen

Vorliegen eines unselbständigen, vollsozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (ausgenommen freie Dienstnehmer*innen nach ASVG) und Dienstort Wien sind Voraussetzung. Innovationsassisten*tinnen können Beschäftigte des Unternehmens sein oder neu aufgenommene Mitarbeiter*innen .

Bitte beachten Sie, dass bei Produkt-, Prozessinnovationen und Markterschließung für innovative, selbst entwickelte Produkte oder für Know-how-Transfer die Innovationsassistent*innen neu aufzunehmen sind. Die Aufnahme kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung (Einlangen des Förderansuchens im waff) erfolgen.

Wie hoch ist die Förderung?

Personalkostenförderung

Die Personalkostenförderung beträgt  50 % des Bruttoentgeltes (exkl. Zuschläge, Prämien etc.) je Innovationsassistent*in, gesamt maximal 47.000 Euro.

Wenn durch die gezielte Einstellung eine/r Innovationsassistent*in und anderer geeigneter Maßnahmen ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen geleistet wird, kann darüber hinaus ein Bonus bis zu 5.000 Euro gewährt werden.

Weiterbildungskostenförderung

Die Weiterbildungskostenförderung beträgt 50 % der Weiterbildungskosten, für die von externen Schulungsträger*innen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen, maximal 7.300 Euro.

Beratungskostenförderung

50% der Beratungskosten werden übernommen, maximal 4.700 Euro.

Maximaler Förderzeitraum

Die Förderung für das Innovationsvorhaben kann über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gewährt werden.

Voraussetzungen für die Förderung

  • Sie setzen ein Innovationsvorhaben am Betriebsstandort Wien um.
  • Bei Produkt- und Prozessinnovationen sowie Markterschließung für innovative, selbst entwickelte Produkte oder für Know-how-Transfer sind die Innovationsassistent*innen neu aufzunehmen.
  • Aus dem Innovationsvorhaben ergibt sich die Notwendigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen für Innovationsassistent*innen oder andere Mitarbeiter*innen. Die Weiterbildungen müssen im Förderzeitraum beginnen und enden.
  • Es gelten die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der EU, De-minimis-Regelung in der jeweils geltenden Fassung.

Wann kann eingereicht werden?

Die nächste Einreichfrist findet von 27.06.2024 bis 27.08.2024 statt.

Bitte beachten Sie, dass:

  • die Antragseinreichung ausschließlich während der Einreichfrist möglich ist
  • die Anstellung des/der Innovationsassistent*in bzw. die Aufnahme der Tätigkeit des/der Innovationsassistent*in frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung (Zeitpunkt – Einlangen des Förderansuchens im waff) erfolgen kann

Wie kommen Sie zu Ihrer Förderung?

Hier kommen Sie zum Online-Antrag.

Die aktuellen Antragsunterlagen stehen Ihnen ab 13.06.2024 zur Bearbeitung zur Verfügung. Ihren Förderantrag können Sie mit Beginn der Einreichfrist ab 27.06.2024 abschicken.

Weiteres Verfahren nach Ablauf der Einreichfrist

Die eingereichten Antragsunterlagen werden einem umfassenden Bewertungsverfahren unterzogen und anschließend dem Vorstand des waff zur Entscheidung vorgelegt. In Folge erhalten Sie von uns eine schriftliche Benachrichtigung.

Kostenloser Antrags-Check

Einen kostenlosen Antrags-Check für KMU bietet die Wirtschaftskammer Wien. Informieren Sie sich telefonisch unter 01 51450 1642 oder per E-Mail.