Bildungskontoplus: Fördervoraussetzungen und Details: Geringes Einkommen
Wer wird gefördert?
Beschäftigte Personen,
- deren Einkommen € 1.300,- netto/Monat nicht übersteigt
und - die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Wien (Meldebestätigung) haben
und - die folgenden Status zu Kursbeginn nachweisen können:
- Beschäftigte/r nach ASVG oder
- Vertragsbedienstete/r sind oder
- Geringfügig Beschäftigte/r (Kein Bezug von Arbeitslosenversicherungsgeld!)
Was wird gefördert?
- Kurs- und Seminarkosten (Teilnahmegebühren)
- und die dazugehörigen Prüfungsgebühren
Die Kurs- und Prüfungskosten müssen mindestens € 150,- betragen.
Aus- und Weiterbildungen im Gesundheits- und Wellnessbereich werden nur gefördert, wenn Sie bereits zu Kursbeginn in diesem Bereich beschäftigt sind und ein unmittelbarer Bezug zu Ihrer Tätigkeit besteht.
Was wird nicht gefördert?
- Anmelde- und Einschreibegebühren, staatliche Gebühren, Bücher, Skripten, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, Hobby- und Freizeitkurse, Coaching, Supervision, Selbsterfahrungskurse und Ähnliches
- Studien an Universitäten und Fachhochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen vorgesehen sind
Wie hoch ist die Förderung?
Der waff unterstützt Sie mit 50 % der Kurs- und Prüfungskosten, maximal € 1.000,–.
Der Maximalbetrag von € 1.000,- kann im Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden. Entweder auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen.
Voraussetzung für die Förderung:
Die Aus- und Weiterbildung wird bei einem vom waff anerkannten Bildungsträger absolviert.
So funktioniert’s:
Stellen Sie Ihren Förderantrag vor Kursanmeldung persönlich im waff Beratungszentrum für Beruf und Weiterbildung. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin unter (01) 217 48 – 555!
Generell gilt:
Förderungen von anderen Fördergebern werden grundsätzlich abgezogen. Es sei denn, es handelt sich dabei um Förderungen von freiwilligen und gesetzlichen Interessensvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen oder der Gemeinde Wien. Auf die Förderung des waff gibt es keinen Rechtsanspruch.


